Finanzordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den
geschäftsführenden Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) und den Vorstand Finanzen zu tätigen. Die Finanzordnung ist
Bestandteil der Satzung.
§ 2 Grundsatz
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist nach Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und der Beachtung der Gemeinnützigkeit verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder heraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person
durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Vorstand Finanzen
Der Vorstand Finanzen ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Dazu
gehören die Kassenführung und Buchhaltung, das Beitragswesen und die damit verbundenen Abrechnungen,
Finanzpläne und Jahresabschlüsse. Der Vorstand Finanzen ist zuständig für den Bericht zur Jahresabrechnung in
der Mitgliederversammlung des folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand Finanzen ist dem geschäftsführenden
Vorstand gegenüber zu allen Angelegenheiten der Finanzführung verantwortlich.
§ 4 Finanzplan
Der Finanzplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Der
Finanzplan muss dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Vorstand ist es vorbehalten, den
Finanzplan zu ändern, insbesondere in der Finanzpolitik besondere Schwerpunkte zu setzen. Die einzelnen
Positionen des Finanzplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über das Vereinskonto des Vereins abzuwickeln.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg / eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag
der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu
prüfen und durch legitimierte Unterschriften zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen,
auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist. Der Vorstand Finanzen führt in Zuständigkeit eine
Bargeldkasse mit maximal 500 €.
Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vorstand Finanzen gestattet, nach Zustimmung durch den
geschäftsführenden Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse
sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 6 Konto- und Kassenvollmacht
Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto des Vereins ist jeder geschäftsführende Vorstand alleine, jedoch
immer verpflichtet, den jeweils anderen geschäftsführenden Vorstand über Verfügungen zu unterrichten. Der
Vorstand Finanzen ist gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes über das Vereinskonto
verfügungsberechtigt. Verfügungsberechtigt über die Barkasse ist zusätzlich der Vorstand Finanzen.
§ 7 Verpflichtungsermächtigung
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Finanzplanes
Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse bis 50.000 Euro pro Einzelfall zu fassen. Der Vorstand ist nicht
ermächtigt, Verbindlichkeiten über 50.000,- Eur pro Einzelfall ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung
einzugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen,
soweit hier keine Ansätze des Finanzplanes ausreichen.
§ 8 Anweisungsberechtigung
Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des
Finanzplanes sind berechtigt:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Vorstand Finanzen.
Derjenige, der eine Verpflichtung eingegangen ist, darf die Auszahlungen nicht anweisen.
§ 10 Beitragsordnung für ordentliche Mitglieder
Beiträge sind grundsätzlich im Voraus und können per Lastschrifteinzug, per Überweisung auf das Vereinskonto
und in bar beim Vorstand Finanzen bezahlt werden.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Siehe § 06 der Satzung
§ 12 Spenden
Geldspenden jeglicher Art sind auf das Vereinskonto einzuzahlen und als Spende im Verwendungszweck zu
deklarieren. Der Spender erhält auf Anforderung eine Zuwendungsbestätigung.
Ein separates Bankkonto für Spenden wird angelegt.
§ 13 Inventar
1.Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.
2.Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
3.Die Inventarliste muss enthalten:
•Bezeichnung des Gegenstandes mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer
•Anschaffungsdatum
•Bezeichnung des Gegenstandswertes
•Anschaffung oder Zeitwert
•Beschaffende Abteilung
•Aufbewahrungsfrist
•Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
4. Das Inventarverzeichnis ist jährlich zu erstellen und vom Vorstand gegenzuzeichnen. Die Erstellung erfolgt
mit dem Jahresabschluss bis spätestens 31.März des nächstfolgenden Jahres für das abgelaufene Rechnungsbzw.
Kalenderjahr
5.Sämtliche im Verein vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte u.s.w.) sind alleiniges
Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
6.Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös
muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins oder
der Abteilung unter Vorlage eines Beleges zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg
vorzulegen.
§14 Kostenersatz
Leistet ein Mitglied Fahrten im Auftrag des Vorstandes für den Verein, werden 0,30 € pro gefahrenen km erstattet.
Sonstige Kostenerstattungen sind in den allgemein gültigen steuerrechtlichen
Reiserichtlinien geregelt.
Erstattungen für Auslagen, Reisespesen, Kosten für Reisen sind nur dann auszuzahlen, wenn der Antragsteller alle
Belege vorgelegt hat. Aus dem Beleg muss hervorgehen, welche Ausgaben veranlasst wurden und welchen Zweck
diese hatte. Sollten nicht alle Belege vorgelegt werden, muss die Auszahlung um diese Beträge gekürzt werden.
Bei Belegen über 150,- EUR müssen erhöhte steuerliche Anforderungen gestellt werden, diese sind vorher beim
Finanzvorstand anzufragen.
§ 15 Jahresabschluss und Finanzstatus
Im Jahresabschluss (Einnahmeüberschussrechnung) sind die bis 31.03 des Folgejahres die Einnahmen und
Ausgaben nach der Gliederung des Finanzplanes und im Vergleich mit diesem nachzuweisen. Der Jahresabschluss
hat eine Vermögensübersicht des Vereins zu enthalten. Im Bericht zur Jahresabrechnung sind die Entwicklung der
Finanzverhältnisse und mögliche Ausblicke darzustellen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden analog dem Vorstand in einer Mitgliederversammlung gewählt oder wiedergewählt. Sie
müssen bei der Wahl anwesend sein . Sie unterliegen der Schweigepflicht und dürfen weder dem Vorstand
angehören, noch etwaige Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern haben, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte:
-auf rechnerische Richtigkeit
-auf Kontenabschlüsse von Barkasse und Bankkonten und die Belege der Einnahmen und Ausgaben
-den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge und der noch ausstehenden Fehlbeträge
-ob die Mittel des Vereins satzungskonform und zweckgerecht eingesetzt wurden
-ob Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt sind und hierfür Verträge oder Beschlüsse vorliegen
-ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen
eingehalten wurden
– ob Spenden ordnungsgemäß gebucht und die Spendenquittungen mit den gebuchten Beträgen übereinstimmen
– die Kassenprüfung erfolgt jährlich
der Prüfbericht erfolgt in schriftlicher Form
§ 17 Schlussbestimmung
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet
der gesamte Vorstand mehrheitlich und schriftlich.