Satzung

Präambel
Alle hier genannten Beschreibungen von Funktionen und Ehrenämtern gelten gleichermaßen für weibliche als auch männliche Inhaber und Träger. Sämtliche Funktionen und Ehrenämter stehen gleichermaßen weiblichen und männlichen Bewerbern offen. Der Einfachheit halber wird die männliche Form benutzt.

§ 01 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Mercedes-Benz Geländewagen-Club e.V. “(Kurzform: “G-Club e.V.“).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart (Vereinsregister).
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter VR5264 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 02 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und die Förderung des sportlichen Einsatzes von Mercedes-Benz Geländewagen/SUV im Bereich des Motorsports und der Kultur.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die uneigennützige und nicht auf Gewinn gerichtete Unterstützung bei der Erhaltung und Restaurierung von historischen Mercedes-Benz Geländewagen/SUV.
4. Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht
a) dass die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und technischen Informationen dokumentiert sowie einer breiten Öffentlichkeit durch Veranstaltungen, Vorführungen, Oldtimer-Messen und Schulungen zugänglich gemacht werden
b) dass nach den Regeln des VDGV (Verband deutscher Geländewagen Vereine) Geschicklichkeitsfahren angeboten wird.
c) dass nach den Regeln des DMSB (Deutscher Motor Sport Bund) Sternfahrten, Orientierungsfahrten und Rallyefahrten, die nicht dem Zwecke des Erzielens von Höchstgeschwindigkeiten dienen, durchgeführt werden, sowie die Mitglieder bei der Teilnahme und Durchführung solcher Veranstaltungen unterstützt werden.
d) dass der Nachwuchssport, insbesondere die Jugendarbeit, durch Fahrsicherheitstrainings und Geländefahrschul-Veranstaltungen gefördert wird.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 03 Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ehrenamtspauschale
a) Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hier von kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
b) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Notwendigkeit der fremden Tätigkeit für den Verein.
c) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten nach den allgemein gültigen Reiserichtlinien, Porto, Telefon usw.
d) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen sind im Kassenbericht nach Person, Zweck und Höhe aufzuführen.
e) Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
f) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird. Die Finanzordnung ist im Mitgliederbereich des Clubs bekannt zu geben.

§ 04 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen oder den Zielen des Vereins zustimmen. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitglieder werden durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand aufgenommen und bestätigt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragssteller ohne Angabe von Gründen schriftlich per Email oder per Brief mitgeteilt werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Vorstand des Vereins kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Der Vorstandsvorschlag muss mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder bestätigt werden. Das Ehrenmitglied ist vom Vereinsbeitrag befreit.

§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Insolvenz.
b) durch schriftliche Austrittserklärung (siehe §05.2.).
c) durch Ausschluss.
d) durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung per Email oder per Brief gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwider handelt oder
b) ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht oder
c) ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich per Email oder per Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. In diesem Falle ruhen Mitgliedschaft und entsprechende Rechte und Pflichten bis zum abschließenden Entscheid.
4. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 06 Beitragspflicht, Mitgliedsausweis

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist von der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages abhängig.
3. Die Mittel des Vereins werden vom Vorstand verwaltet. Die gesamte Vorstandschaft hat dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns und eines Treuhänders zu beachten.
4. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie einen Hinweis auf die Homepage, wo das Mitglied die Satzung und die Finanzordnung nachlesen kann. Auf Wunsch auch in schriftlicher Form per Email oder Brief.

§ 07 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
2. Sämtliche Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Auf dem Veranstaltungsgelände sind in der Regel nur Mercedes-Benz Geländewagen/SUV zugelassen.
3. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge sind jeweils zum 15. Januar eines Jahres fällig.

§ 08 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 09 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer.
b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung.
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal im Rahmen der Jahressternfahrt stattzufinden. Der 1.Vorsitzende oder dessen Vertreter beruft diese unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Absage der Mitgliederversammlung kann nur durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter erfolgen. Sollte in einem Jahr aus welchen Gründen auch immer keine Jahressternfahrt stattfinden, muss trotzdem eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese muss an einem nach der Mitgliederverteilung zentralen Ort in Deutschland stattfinden.
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich per Email oder per Brief mindestens 6 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse bzw. Anschrift gerichtet war.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (natürliche Person oder vertretene juristische Person) eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen.
7. Eine Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen.
8. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Für die Wahl wird ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder des Vorstands werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung nach folgendem rollierenden System auf einzelnen Positionen für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
a) der 1.Vorsitzende, und der Vorstand Finanzen beginnend ab 2017
b) der 2.Vorsitzende, der Vorstand Technik und der Vorstand Sportevents ab 2018
9. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich per Email oder per Brief gestellt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge von Mitgliedern zur Geschäftsordnung (z.B. Reihenfolge und Streichung von Tagesordnungspunkten) sind bis zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter unverzüglich einzuberufen, wenn
a) es das Interesse des Vereins erfordert (z.B. wirtschaftliche Schieflage des Vereins, Ausscheiden von mehr als 2 Vorstandsmitgliedern).
b) 30 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich per Email oder per Brief verlangen. Die Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn 60 Mitglieder des Vereins unter Angabe eines wichtigen Grundes zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand herantreten, muss dieser zeitnah alle Mitglieder über das Anliegen informieren.
11. Die Versammlungsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden, dem Protokollführer und gegebenenfalls dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung, die Kassenführung, die Bar und Bankbestände, die Rechnungslegung und die Inventarverzeichnisse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
4. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
– dem 1.Vorsitzenden
– dem 2.Vorsitzenden
– dem Vorstand Finanzen
– dem Vorstand Technik
– dem Vorstand Sportevents
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Vereinssatzung.
4. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende jeweils alleine.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen
6.Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den in §11.1 genannten Personen mindestens fünf Tage vor der folgenden Vorstandssitzung zu übersenden. Erfolgen seitens der Teilnehmer keine Einsprüche, gilt das Protokoll als angenommen. Protokolle dienen der eigenen Information und müssen Mitgliedern auf Anfrage in der Geschäftsstelle zur Einsicht überlassen werden.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Einladung muss schriftlich per Email oder per Brief 2 Wochen vor der Sitzung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen.
8. Eine Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
Vorstandssitzungen können durch persönliche Anwesenheit, Telefonkonferenz, Videokonferenz sowie in jeder zukünftig möglichen elektronischen Form stattfinden.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann zur Beratung, ebenso wie zur Verbesserung der Effektivität ehrenamtliche Beiräte bestellen.

§ 13 Datenschutzklausel

Es ist durch den Vorstand sicherzustellen, dass die aktuellen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes im Verein erfüllt und eingehalten werden.

§ 14 Haftungsausschluss

1. Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich aus seinem Vermögen.
2. Eine persönliche Haftung von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern wird ausgeschlossen; es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 75% Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüzige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer gültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

§ 17 Mediationsverfahren

Im Falle von Streitigkeiten sollte vor Inanspruchnahme von Gerichten eine Mediation durchgeführt werden. Die Kosten werden von beiden Parteien getragen.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 18.06.2017 beschlossen. Sie tritt mit Übergabe der von der Mitgliederversammlung angenommenen Satzung bzw. Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft.

Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 18.10.2017